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VGH Bayern, 21.03.2013 - 9 ZB 11.30284 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Grundsätzliche Bedeutung; Gehörsrüge; Überraschungsentscheidung; sexuelle Orientierung; Homosexualität
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 15.06.2011 - M 25 K 10.31238
- VGH Bayern, 21.03.2013 - 9 ZB 11.30284
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Bayern, 30.08.2006 - 9 ZB 06.30258
Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2013 - 9 ZB 11.30284
Die Frage, "ob es von dem (bzw. der) Betroffenen verlangt werden kann, einer ihm (ihr) drohenden Verfolgung wegen der geschlechtlichen Orientierung dadurch zu begegnen, dass er (sie) ein zurückhaltendes Verhalten zeigt", stellt schon keine konkrete ("bestimmte") Tatsachen- oder Rechtsfrage dar (vgl. BayVGH B.v. 30.8.2006, 9 ZB 06.30258 m.w.N.).Ein unzulässiges "Überraschungsurteil" liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BayVGH B.v. 30.8.2006, 9 ZB 06.30258 m.w.N.).
- VGH Bayern, 28.08.2018 - 9 ZB 18.50045
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit
Ein unzulässiges "Überraschungsurteil" liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BayVGH B.v. 21.3.2013 - 9 ZB 11.30284 - juris Rn. 3 m.w.N.). - VGH Bayern, 27.08.2018 - 9 ZB 18.31866
Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs
Ein unzulässiges "Überraschungsurteil" liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BayVGH B.v. 21.3.2013 - 9 ZB 11.30284 - juris Rn. 3 m.w.N.).